Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltung der Bedingungen

(1) Die Leistungen und Angebote des Auftragnehmers der BGA erfolgen ausschließlich aufgund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt.

§2 Angebot und Vertragsabschluß

(1)  Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen des Auftraggebers bedürfen der Schriftform.Mit der beiderseitigen Unterzeichnung des Entsorgungsvertrages wird die Bestellung rechtswirksam.

(2) Gegenstand des Vertrages ist die Entsorgung und Verwertung biolog. Abfälle, die im Vertrag näher bezeichnt sind. Der Vertrag wird für 1 Jahr geschlossen. Er verlängert sich jeweils um 1 Jahr wenn nicht 3 Monate vorher schriftlich gekündigt wird.

§3 Abnahme und Entsorgungsverpflichtung

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Dauer des Vertrages kein anderes Unternehmen für die Abfallentsorgung zu beauftragen.

(2) Für die Erfüllung seiner Entsorgungsverpflichtung stellt der Auftragnehmer entsprechende Behälter gegen Berechnung der umseitigen Grundgebühr zur Verfügung. Diese bleiben Eigentum des Auftragnehmers.

§4 Abholung

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die anfallenden biolog. Abfälle zu den Terminen pünktlich und ordnungsgemäß abzuholen.

(2) Der Auftraggeber hat eine ungehinderte Zufahrt des Entsorgungsfahrzeuges zum Behälterstandort zu gewährleisten. Schäden die durch Nichteinhaltung dieser Vorausstzung am Eigentum des Auftraggebers evtl. enstehen, hat der Auftragnehmer nicht zu verantworten.

(3) Der Auftraggeber hat für die Aufstellung der Behälter einen geeigneten Standplatz mit hinreichend befestigter Zufahrt vorzuhalten  und  die Behälter pfleglich zu behandeln und zu sichern.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Genehmigungen für das Aufstellen und Entsorgen der Behälter auf öffentlichen Straßen zu beschaffen. Er ist für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich.

(5) Der Auftraggeber ist für Deklarationen der Abfälle allein verantwortlich. Der Auftragnehmer ist berechtigt,die Annahme von Abfällen,die von ihrer Beschaffenheit der Vereinbarung gemäß Ziff. 1 abweichen,zu verweigern oder solche Abfälle einer ordnungsgemäßen Beseitigung zuzuführen und dem Auftraggeber etwaige Mehrkosten zu berechnen.

§5 Garantie und Gefahrübergang

(1) Der Auftraggeber garantiert, dass die aufgestellten  Behälter nur  mit den dafür vorgesehenen, vertraglich vereinbarten Abfällen befüllt werden.

(2) Im Falle von Fehlwürfen haftet der Auftraggeber dem Auftragnehmer unabhängig von etwaigem Verschulden für alle sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen und möglichen Aufwendungen.

(3) Die Übernahme der Abfälle gilt nur als verbindlich erfolgt, nach dem eine schriftliche Abnahmeerklärung ( Übernahmeschein) von den Beauftragten beider Vertragsseiten unterzeichnet worden ist. Mit der Abnahmeerklärung gehen die Abfälle in das Eigentum des Auftragnehmers über. Ist die Entsorgungsstelle zum Zeitpunkt der Entsorgung pesonell nicht besetzt, wird die Entsorgung auch ohne Gegenzeichnung des Auftraggebers als vollzogen anerkannt.

§6 Leistungszeit

(1) Im Falle von Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstigen Ereignissen, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, verschiebt sich der vereinbarte Leistungstermin um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist jeder Vertragsteil berechtigt mittels schliftlicher Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber den Anspruch einer Verzugsentschädigun in einer Höhe bis zum Verrechnungswert der vom Verzug betroffenen Leistung. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche jedweder Art sind ausgeschlossen.

§7 Zahlung

(1) Die Rechnungslegung erfolgt monatlich auf der Grundlage der gegengezeichneten Übernahmescheine. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und innhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig.

(2) Im Falle der Überschreitung der Zahlungsfrist stehen dem Auftragnehmer Verzugszinsen in  Höhe  der banküblichen Zinsen zu. Nach zweimaliger erfolgloser Zahlungsaufforderung werden die Behälter vom Auftraggeber abgezogen.

(3) Sonderleistungen, die von dieser Vereinbahrung nicht erfasst sind,werden zusätzlich berechnet. Die Vereinbarten Leistungsrythmen sind bindend. Leerfahrten sind Kostenpflichtig.

(4) Der vereinbarte Entsorgungspreis bezieht sich nur auf eine maximale Entfernung von 10 m zwischen Behälterstandplatz und Versorgungsfahrzeug. Für darüber hinausgehende Entfernungen ist der Auftragnehmer berechtigt einen gestaffelten Erschwerniszuschlag zu berrechnen wie er im Versorgungsvertrag, gestaffelt nach Entfernung, angegeben ist. Diese Mehrkosten gelten auch für den Fall, dass die  Entfernung von 10 m nach Vertragsabschluss geändert wird.

§8 Vergütungsanpassung

(1) Erhöhen sich die der Kalkulation des Entsorgungspreises zugrundeliegenden Kosten, ist der Vertrag den veränderten Bedingungen anzupassen.

(2) Diese Änderung ist schriftlich gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen. Diesem Anpassungsverlangen kann der Auftraggeber binnen 2 Wochen nach Zugang widersprechen. Unterläßt er den fristgemäßen Widerspruch, gelten die neuen Vergütungen als vereinbart und zwar mit Wirkung ab dem 1. des Kalendermonats, der auf dem Ablauf der Widerspruchfrist folgt.

(3) Im Falle des rechtswirksamen Widerspruchs ist der Auftragneher berechtigt, den Auftrag binnen einer Frist von 3 Monaten, beginnend mit dem Zugang des Widerspruchschreibens, mit einer Frist von einem weiterem Monat zu kündigen.

(4) Die vorgenannte Regelung gilt auch für den Fall der Veränderung von Verwertungs- Beseitigungsaufwendungen auf Grund geänderter Gesetze oder öffentlicher Auflagen.

§9 Kündigung

(1) Bei grober Vertragsverletzung eines Vertragsteils ist der andere Vertragsteil zur fristlosen Kündigung des Vertrages berrechtigt.

(2) Mangelhafte Vertragserfüllung des einen Vertragsteiles, berechtigt den anderen zur fristlosen Kündigung, wenn trotz angemessener schriftlicher Fristsetzung die vertragsgemäße Leistung nicht erbracht ist.

§10 Haftungsbeschränkung

(1) Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Auftragnehmer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw  Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen. soweit nichts Vorsetzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

§ 11 Nebenabreden

(1) Mündliche Nebenabreden sowie nachträgliche Vertragsänderungen und Ergänzungen der nach Ziff. 1 zu bezeichneten Art und Umfang der Abfälle, bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.

§12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand,Teilnichtigkeit

(1) Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und seinem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Soweit gesetzlich zulässig, ist Schwerin ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

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